Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

2G Energietechnik GmbH – Stand: August 2020

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die 2G mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von 2G, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn 2G etwaigen Hinweisen auf solche AGB nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn 2G auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB des Bestellers enthält oder darauf verweist, liegt darin kein Einverständnis der Geltung solcher Bedingungen.

3. Der Besteller erkennt anhand aller Muster, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher oder auch elektronischer Art unwiderruflich die Eigentums- und Urheberrechte von 2G an. Der Besteller verpflichtet sich, alle von 2G aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt übermittelten Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung von 2G Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Alle Preise gelten mangels gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarungen „ab Werk“ Heek. Sofern Angebote von 2G „netto“ erfolgen, ist jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.

2. Sofern im Einzelvertrag keine gesonderten Regelungen zwischen den Parteien in Text- oder Schriftform getroffen wurden, gelten folgende Zahlungskonditionen:

- 50 % Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Auftragsannahme durch den Besteller

- 50 % Zahlungseingang 14 Tage vor Verladung ab Werk Heek, spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, nach dem Prioritätsprinzip.

3. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Der Liefertermin ergibt sich aus der abschließenden Auftragsbestätigung von 2G. Diese Auftragsbestätigung kann nur versandt werden, wenn alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben, Sicherheitsleistungen etc. vollständig bei 2G eingegangen sind.

2. Für jeden Fall höherer Gewalt (Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien etc.) sind die Lieferfristen, sofern die unvorhergesehenen Hindernisse außerhalb des Einflusses von 2G liegen, suspendiert und werden demzufolge automatisch verlängert. 2G wird den Besteller hierüber angemessen informieren.

3. Hat 2G Versandbereitschaft angezeigt und will liefern, kann dies aber nicht aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist 2G berechtigt, ab dem Tag der in der Anzeige mitgeteilten Versandbereitschaft 0,2 % des Auftragswertes netto pro Woche an Lagerkosten zu berechnen. Für die (einmalige) Umlagerung des Vertragsgegenstandes wird eine Pauschale von 1,5 % des Auftragswertes netto berechnet. 2G ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsgegenstände gegen Kosten einzulagern.

4. Ist der Besteller mit der Annahme der Vertragsgegenstände in Verzug, ist 2G berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab Anzeige der mitgeteilten Versandbereitschaft dem Besteller eine Frist zur Annahme der Vertragsgegenstände zu setzen. Kommt der Besteller auch dieser (Nach-) Frist nicht nach, ist 2G berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände anderweitig zu verwerten. Entstehen 2G dadurch finanzielle Schäden (geringerer Kaufpreis, Umbaukosten etc.), hat der Besteller diese zu tragen.

5. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes trotz Nachfristsetzung länger als acht Wochen in Rückstand, so ist 2G berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Gesamtpreises netto. 2G bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, den der Besteller dann zu bezahlen hat. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, er ist dann nur verpflichtet, den niedrigeren Schaden zu zahlen.

6. 2G räumt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Besteller das Recht ein, den Vertrag zu stornieren unter der Bedingung, dass der Besteller Stornierungskosten entsprechend folgender Staffelung zahlt:

a) Bis 31 Tage ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 10 %,

b) 31. bis 60. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 30 %,

c) 61. Tag bis 90. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 50 %,

d) Ab dem 91. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung bis Datum Mitteilung der Versandbereitschaft 80 %.

Das Recht der Stornierung steht unter der Bedingung, dass der Besteller die Stornierungskosten binnen 15 Kalendertagen ab geäußertem Wunsch der Stornierung bezahlt. Erst wenn die Stornierungskosten vollständig und einredefrei bei 2G eingegangen sind, bestätigt 2G die Stornierung schriftlich.

7. 2G ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern hierdurch technisch keine Nachteile für den Besteller entstehen und dies dem Besteller zumutbar ist.

8. Sofern der Besteller die Vertragsgegenstände nicht bei 2G ab Werk abholt oder abholen lässt, sondern 2G verpflichtet ist, selbst oder durch Dritte anzuliefern, gilt: Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass 2G die Vertragsgegenstände ordnungsgemäß am Bestimmungsort anliefern kann (freier zeitlich unbeschränkter Zugang für Lkw mit Ladungsträger). Die Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Leistungen von 2G grundsätzlich ex-works. Etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gilt ebenfalls ab ex-works 2G, Heek.

2. Verzögert sich die Abnahme/Abholung des Kaufgegenstandes, gilt III. Ziffer 4, dieser Bedingungen.

3. Teillieferungen durch 2G sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4. 2G hat die Vertragsgegenstände ordentlich und sicher zu verpacken. Ab Verlassen des Werks in Heek übernimmt der Besteller (respektive sein Spediteur) etwaige Gefahren.

5. Schuldet 2G außer der Lieferung von Vertragsgegenständen weitere Leistungen (Montage etc.), gelten dazu die jeweiligen Regelungen des Einzelvertrages.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen von 2G durch den Besteller Eigentum von 2G. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die 2G gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.

2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt (gegebenenfalls anteilig) für 2G. An neu entstehenden Sachen stehen 2G das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.

3. Der Besteller ist berechtigt, Vertragsgegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Eine Veräußerung ist nur zulässig, sofern der Kaufpreis gegenüber 2G vollständig bezahlt ist oder 2G der Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Für diesen Fall tritt der Besteller zur Sicherheit seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vertragsgegenstände schon jetzt an 2G ab. 2G ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Bekanntgabe und Abtretung und die Einziehung der Forderung durch 2G bleibt vorbehalten. 2G verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.

4. 2G ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände herauszuverlangen. In diesem Fall ist 2G berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.

5. Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Besteller 2G unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich auf den Eigentumsvorbehalt von 2G hinzuweisen. Eine Kopie dieses Schreibens ist 2G zuzuleiten. Der Besteller trägt alle etwaigen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufgewendet werden müssen und stellt 2G insofern von allen etwaigen Kosten frei.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von 2G vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und für den Fall des Einsatzes Dritter nur qualifizierte Firmen damit zu beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, 2G umfassend Auskunft zu geben über diese Maßnahmen und Kopien der Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Stundenzettel und Materiallisten vollständig und unverzüglich auszuhändigen.

7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltsrechtes ist 2G darüber hinaus berechtigt, die Vertragsgegenstände jederzeit – mit angemessener vorheriger Ankündigung – in Augenschein zu nehmen oder durch beauftragte Dritte (Sachverständige, TÜV etc.) in Augenschein nehmen zu lassen. In diesen Fällen ist 2G auch berechtigt, die Anlage im Betrieb zu testen, Leistungsstände aufzuzeichnen etc.

VI. Insolvenz des Bestellers

1. Hat der Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt (auch Eigenregulierung, Schutzschirmverfahren o.ä.), bevor der Kaufpreis vollständig an 2G gezahlt wurde, ist 2G berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den Vertrag (bei mehreren Lieferungen und Leistungen die Verträge) zu kündigen.

2. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, führt 2G die Korrespondenz mit dem Besteller und dem Insolvenzverwalter. Das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären, besteht zugunsten von 2G nicht, falls der Insolvenzverwalter erklärt, dass er die vertraglichen Pflichten aus den bestehenden Verträgen für den Besteller erfüllt.

3. Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers mangels Masse eingestellt wurde, ist 2G berechtigt, die Vertragsgegenstände bestmöglich zu verwerten, etwaige Forderungen gegenüber 2G daraus zu befriedigen und etwaigen Mehrerlös dem Besteller auszukehren.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände beträgt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen im Einzelvertrag zwölf Monate ab Gefahrübergang. Alle Rechte von 2G aus § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang. Gefahrübergang ist das Verlassen der Vertragsgegenstände ex works (Heek). Nimmt der Besteller aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, den Vertragsgegenstand nicht ab, beginnt die Gewährleistung mit der Anzeige der Versandbereitschaft, je nachdem was zuerst eintritt (Prioritätsprinzip).

2. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich in Text- oder Schriftform gegenüber 2G zu melden. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände regelmäßig zu prüfen, alle Wartungs- und Instandsetzungsvorgaben gemäß den Vertragsunterlagen einzuhalten. Meldet ein Besteller einen Sachmangel nicht unverzüglich nach Bekanntwerden, hat er etwaige Mehrkosten in Folge der verspäteten Meldung zu tragen.

3. 2G übernimmt keine Gewähr für solche Schäden, die aufgrund unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung des Vertragsgegenstandes entstanden sind, ebenso wenig für Anbauteile, Zubehörartikel, Ersatzteile, die nicht von 2G bezogen wurden, etc. 2G haftet grundsätzlich nur für die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände.

4. Für Schäden, die dadurch am Vertragsgegenstand entstehen, die auf normaler Abnutzung, Korrosion oder Erosion oder Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Service- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet 2G nicht.

5. Für den Fall der unverzüglichen und berechtigten Inanspruchnahme von 2G durch den Besteller für Gewährleistungsmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt 2G die Kosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von 2G.

6. Zur Vornahme etwaiger Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller 2G eine angemessene Zeit zu gewähren, wobei insbesondere auch die Beschaffungszeiten für etwaige Ersatzteile zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat der Besteller 2G freien Zugang 24/7 zur Anlage (nach Voranmeldung) einzurichten und Strom, Wasser, Geräte und Betriebseinrichtungen sowie Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

7. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass 2G zur Beseitigung eines Sachmangels nicht verpflichtet ist, wenn

a) der Besteller den Mangel nicht unverzüglich in Text- oder Schriftform 2G anzeigt,

b) der Besteller nicht von 2G genehmigte Änderungen an der Anlage vorgenommen hat, zusätzliche Teile oder Geräte installiert hat, die auf den Lauf der Anlage Einfluss haben.

c) vom Besteller oder einem Dritten auf Weisung des Bestellers Teile in die Anlage eingebaut worden sind, deren Verwendung von 2G nicht freigegeben wurden,

d) der Besteller die ihm übergebenen Vorschriften und technischen Weisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände nicht befolgt hat,

e) der Besteller insbesondere nicht die regelmäßigen Öl- und Gasanalysen vorgenommen hat, die er 2G in Kopie zur Verfügung stellen muss.

VIII. Datenschutz und Datennutzung

1. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit werden mittels entsprechender EDV-Programme Maschinendaten aufgezeichnet und verarbeitet. Der Besteller erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass 2G diese Daten hält, verarbeitet und auswertet. Diese Auswertung erfolgt regelmäßig sowohl zur Produktverbesserung als auch zur Fehlervermeidung und einer beabsichtigten Leistungssteigerung der Vertragsgegenstände. Blockheizkraftwerke sind technisch komplexe Aggregate, die fortwährend eng überwacht werden müssen, um einen hohen Effizienzgrad zu ermöglichen.

2. Maschinendaten sind die von einer Anlage automatisch erzeugten Daten über deren Zustand („Zustandsdaten“), Funktionsprozesse, Bedienung und alle weiteren maschineninternen Vorgänge („Produktionsdaten“), welche in Dateiform erfasst und digital verarbeitet, gespeichert und automatisch an 2G weitergeleitet werden. Die von 2G entwickelten Systemlösungen ermöglichen entsprechende Einblick in den aktuellen Maschinenstatus und die Analytik der maschinengenerierten Parameter, damit der Service von 2G zielgerichtet disponiert werden kann. Sowohl der Besteller wie auch 2G haben Anspruch auf die Daten und Datenverarbeitungsprozesse. 2G hat für diese Daten eine eigene Plattform eingerichtet (my.2-g.com), wo die Daten archiviert werden.

3. 2G stellt dem Besteller für die Dauer der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer eines etwaigen Servicevertrages die Modulsteuerung inklusive Display und die damit verbundene Software zur Verfügung. Der Besteller erkennt an, dass alle Schutz- und Urheberrechte uneingeschränkt 2G zur Verfügung stehen und dass diese Rechte auch bei 2G bleiben. Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2G keinem Dritten irgendwelche Nutzungsrechte der Software einräumen oder Dritten die Software nutzen lassen.

4. Stellt der Besteller fest, dass die Aufzeichnung der Maschinendaten nicht oder nicht korrekt funktioniert, ist er verpflichtet, 2G unverzüglich darüber in Text- oder Schriftform zu unterrichten.

5. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Firma 2G Energietechnik GmbH, Benzstraße 3, 48619 Heek. Die personenbezogenen Daten des Bestellers werden von 2G erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung werden von 2G eingehalten.

6. Wenn 2G im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Vertragserfüllung Dienstleister beauftragt (sogenannte Auftragsverarbeiter), ist 2G berechtigt, die Daten des Bestellers an diesen Dienstleister zu übermitteln. 2G steht dafür ein, dass solche Dritte ebenfalls die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung einhalten.

7. Der Besteller hat das Recht, von 2G jederzeit über die gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu verlangen, Artikel 15 DSGVO. Der Besteller hat zudem das Recht, unter den Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 DSGVO die Löschung der Daten beziehungsweise gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Die Einschränkung der Datenverarbeitung kann dazu führen, dass 2G ihre vertraglichen Leistungen nicht vollständig erbringen kann. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als es zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich ist. Dies entspricht in aller Regel der Dauer des Vertrages oder den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

IX. Haftung

1. 2G haftet im Zuge der Gewährleistung für Mängel gemäß vorstehend Ziffer VII.

2. Für etwaige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet 2G in vollem Umfang – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von 2G sowie bei jedweder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, – ebenso bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet 2G auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Eine darüber hinausgehende Haftung von 2G gegenüber dem Besteller besteht nicht.

X. Dual-Use-Klausel

1. 2G ist nur dann zur Lieferung an den Besteller verpflichtet, soweit die Lieferung und/oder Verwendung des Vertragsgegenstandes weder die Exportkontrollgesetze Deutschlands, der Europäischen Union noch die der Vereinigten Staaten von Amerika verletzt. Im Falle der Verletzung der Exportkontrollgesetze ist 2G von sämtlichen Lieferungen befreit. Ansprüche des Bestellers deswegen sind ausgeschlossen.

2. Der Besteller verpflichtet sich unwiderruflich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (EG-Dual-Use-VO) zu beachten. Der Besteller wird 2G unaufgefordert und bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen darüber aufklären, falls Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sowohl zivil wie auch militärisch nutzbar) Vertragsinhalt werden (www.zoll.de“dual-use“).

XI. Änderungen gesetzlicher Bestimmungen nach Vertragsabschluss

1. Kommt es nach Vertragsabschluss zwischen 2G und dem Besteller zu neuen gesetzlichen Bestimmungen, Auflagen, Nebenbestimmungen etc. (z. B. Immissionsgrenzwerte, Sicherheitsauflagen etc.), so ist dies vom Angebotspreis nicht umfasst. Die Parteien sind verpflichtet, dann unverzüglich Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie mit den neuen Regelungen umzugehen ist und welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren.

2. Entsprechendes gilt beim Erlass neuer gesetzlicher Regelungen, Verordnungen oder technischen Vorschriften, die den Betrieb oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes betreffen.

XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz von 2G, also streitwertabhängig entweder das Amtsgericht Ahaus oder das Landgericht Münster.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Vorrangig gelten alle etwaigen einzelvertraglichen Regelungen der Parteien, soweit sie in Text- oder Schriftform gefasst sind.

2. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform durch 2G bestätigt werden.

3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von 2G sind im Internet unter www.2-g.de/AGB abrufbar. Auf Wunsch des Bestellers sendet 2G die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit auch in schriftlicher Form zu.